AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
Sämtlichen Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von Naturstein-Materialien liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.
1.1
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schäfer Naturstein GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Verkäufer” genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Schäfer Naturstein GmbH & Co. KG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer” genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltslos ausführen.
1.3
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Angebot und Angebotsunterlagen
2.1
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.3
Angaben der Schäfer Naturstein GmbH & Co. KG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte und technische Daten) sowie ihre Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffungsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen oder Leistungen, Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind.

3. Lieferung und Abnahme
3.1
Für die richtige Auswahl der Natursteinsorte ist allein der Käufer verantwortlich.
3.2
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle.
3.3
Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmen wir diese nach eigenem billigen Ermessen. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die wir zu erfüllen haben.
3.4
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.5
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, bei unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
3.6
Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
3.7
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises den entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Gründe für die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindliche Erklärung entgegenzunehmen.

4. Gefahrübergang
4.1
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
4.2
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.3
Bei Abholung der Ware im Werk geht die Gefahr mit der Übergabe an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Käufer über.
4.4
Sofern der Erfüllungsort außerhalb unseres Werkes liegt, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Lieferfahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu gelangen.
4.5
Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Rechnung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstigen versicherbaren Risiken versichert.

5. Ansprüche wegen Sachmängeln
5.1
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Anlieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Käufer uns den Mangel nicht unverzüglich anzeigt. Bei Mängeln, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, gilt die Ware als genehmigt, wenn die Anzeige nicht unverzüglich nach Entdeckung erfolgt.
5.2
Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu Beauftragten vorschriftsgemäß entnommen und behandelt worden sind.
5.3
Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen.

6. Haftungsbegrenzung
6.1
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
6.2
Die Beschränkungen gemäß 6.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Ware arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
6.3
Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach deren Ablieferung. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Kaufpreisforderungen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

7. Sicherungsrechte
7.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller dieszüblichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum.
7.2
Sofern der Käufer Unternehmer ist, gilt 7.1 bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus an einen Dritten wirksam abgetreten oder mit den Vertragspartnern ein Abtretungsverbot vereinbart.
7.3
Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (7.10) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache an dieser Alleinoder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7.2 Satz 1 genannten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (7.10) zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gemäß 7.2 Satz 1 fort.
7.4
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 7.2 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.10) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
7.5
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß 7.2 Satz 1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.10) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gemäß §§ 648, 648a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.2 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7.6
Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
7.7
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (7.10) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
7.8
Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
7.9
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
7.10
Der „Wert unserer Ware” im Sinne dieser Ziff. 9 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zuzüglich 20 %.
7.11
Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Zahlungsbedingungen
8.1
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen. Ungeachtet etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
8.2
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Bei Unternehmern betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt im Falle des Verzuges vorbehalten.
8.3
Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarungen entgegengenommen.
8.4
Aufrechnungen durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel
9.1
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist unser Werk Erfüllungsort für unsere Lieferungen.
9.2
Gerichtsstand ist Sindelfingen.
9.3
Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
9.4
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.